Nichtanhandnahme Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R inkl. KG-act. 5 z.K.), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst), den Beschwerdegegner (1/R inkl. KG-act. 5 z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft 1. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. Juli 2024 rfl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 23. Juli 2024 BEK 2024 110 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen
1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,
2. Staatsanwaltschaft, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Juni 2024, ST 2024 4);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- die Staatsanwaltschaft am 4. Juni 2024 verfügte, es werde keine Stra- funtersuchung gegen B.________ betreffend Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), begangen am 8. März 2024 in Schwyz, im Zusammenhang mit dem Strafverfahren SU A2 2023 1491 durchgeführt;
- der Privatkläger mit Eingabe vom 7. Juni 2024 Beschwerde beim Kan- tonsgericht erhob (KG-act. 1);
- der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2024 gestützt auf Art. 383 StPO aufgefordert wurde, eine Sicherheit von Fr. 1'500.00 spätestens bis zum 24. Juni 2024 zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (KG-act. 4);
- diese Verfügung dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverlauf der Post am 10. Juni 2024 zugestellt wurde;
- der Beschwerdeführer die Sicherheit bis zum 24. Juni 2024 nicht leiste- te;
- die Sicherheitsleistung nach Art. 383 Abs. 1 StPO an keine Vorausset- zungen gebunden ist und unbesehen der Frage verlangt werden kann, ob die Privatklägerschaft ein Rechtsmittel nur im Strafpunkt oder auch im Zivilpunkt erhebt (BGE 144 IV 17, E. 2.2);
- die Rechtsmittelinstanz nicht verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Bezahlung der Sicherheit anzusetzen (vgl. Art. 383 Abs. 2 StPO; BGer 6B_1125/2019 vom 6. November 2019, E. 6.3);
Kantonsgericht Schwyz 3
- deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer ausgangsgemäss die infolge Nichteintretens redu- zierten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (Art. 428 StPO);
- dem Beschuldigten und Beschwerdegegner mangels Eingangs einer Beschwerdeantwort kein nennenswerter Aufwand entstand und ihm der Be- schwerdeführer deshalb keine Entschädigung zu bezahlen hat;
- über das Nichteintreten auf die Beschwerde gemäss § 40 Abs. 2 JG präsidial entschieden werden kann;-
Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R inkl. KG-act. 5 z.K.), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 1. Abteilung sowie 1/R an die Amtslei- tung/zentraler Dienst), den Beschwerdegegner (1/R inkl. KG-act. 5 z.K.) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft 1. Abteilung (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber Versand 23. Juli 2024 rfl